Änderung der NoVA ab Juli 2021

Ab dem 1.7.2021 unterliegen nun zusätzlich alle KFZ mit Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5t der NoVa. Somit fallen nun auch leichte Nutzfahrzeuge (Klasse N1) in den Anwendungsbereich.

 

Die Neuregelung enthielt weiters eine Änderung des Höchststeuersatzes von 32 % auf 50 %. Zudem wird der Malusgrenzwert bei PKW von 275 g/km auf 200 g/km gesenkt. Alle Kraftfahrzeuge, die einen höheren CO2-Ausstoß als 200 g/km aufweisen, müssen nun zusätzlich € 50,- und nicht wie bisher € 40,- pro Gramm zahlen. Weiters ist vorgesehen, dass die NoVA bis 2024 jährlich stufenweise steigen soll.