Homeoffice

Für den Arbeitgeber bedeuten diese einkommensteuerrechtlichen Neuerungen, dass dem Arbeitnehmer einerseits digitale Arbeitsmittel als nicht steuerpflichte Sachbezüge zur Verfügung gestellt werden können, oder andererseits kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen pauschalen Kostenersatz in Form der Homeoffice-Pauschale steuerfrei leisten.
 
Aus Arbeitnehmersicht können in der Veranlagung Ausgaben für selbst bezahlte digitale Arbeitsmittel oder Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten abgesetzt werden, oder Differenzwerbungskosten berücksichtigt werden, die nicht von der vom Arbeitgeber geleisteten Homeoffice-Pauschale umfasst sind.